Hier kann die Satzung der Nachbarschaft
in der Fassung von 2018 heruntergeladen werden
"Nachbarschaft Hinterstraße - Jakobiring"

 

Satzung der
Blumennachbarschaft
Hinterstraße – Jakobiring
           

 Präambel  
Die Nachbarschaft wurde im Jahre 1608 gegründet. Das genaue Gründungsdatum ist aber nicht mehr bekannt.
Die bisherige Satzung vom 20.11.1990 wurde überarbeitet und dem heutigen Gesellschaftsstand angeglichen.
Der räumliche Bereich umfasst die Hinterstraße und den Jakobiring.



                  Inhaltsverzeichnis:
§   1      Name der Nachbarschaft
§   2      Aufgaben der Nachbarschaft
§   3      Beitritt bzw. Mitgliedschaft
§   4      Austritt bzw. Beendigung der Mitgliedschaft
§   5      Beiträge
§   6      Sterbegeld
§   7      Präsente zu verschiedenen Anlässen
§   8      Organe der Nachbarschaft
§   9      Jahreshauptversammlung
§  10       Vorstand
§  11       Wahl des Vorstandes
§  12      Aufgaben des/der Vorsitzenden
§  13      Aufgaben des/der Schriftführer/in
§  14      Aufgaben des/der Kassierer/in
§  15      Festausschuss
§  16      Kassenprüfer/in
§  17      Vorzeitiges Ende eines Amtes in der Nachbarschaft
§  18      Pflichten der Mitglieder
§  19      Auflösung der Nachbarschaft
§  20      Inkrafttreten


§ 1    Name der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft führt den Namen
„Blumennachbarschaft Hinterstraße – Jakobiring

§ 2    Aufgaben der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft hat insbesondere die Aufgabe, die freundschaftlichen Beziehungen untereinander zu fördern und zu pflegen, in Not geratenen Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite stehen und an Beerdigungen eines Mitgliedes teilzunehmen.

§ 3    Beiträge bzw. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Familie und jede/r Alleinstehende/r werden, die/der im Bereich der Nachbarschaft wohnt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, für den der erste Beitrag entrichtet wird. Kinder sind bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in der Familienmitgliedschaft eingeschlossen, soweit sie noch ledig sind. Ansonsten kann eine eigene Mitgliedschaft erworben werden. Bewohner angrenzender Straßen – ohne eigene Nachbarschaft – können ebenfalls Mitglied werden. Über eine eventuelle Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die aus dem Bereich der Nachbarschaft verziehen, können auf Wunsch Mitglied bleiben.

§ 4    Austritt bzw. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Quartalsende gekündigt werden. Diese ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über einen Ausschluss von Mitgliedern aus einem wichtigen Grund entscheidet der Vorstand mit einem Mehrheitsbeschluss. Nach dem Austritt enden alle satzungsgemäßen Leistungen.

§ 5    Beiträge
Die zur Durchführung der nach der Satzung vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
Diese betragen vierteljährlich (Stand 11.01.2010):
für Familien                                            12,00 Euro
für Alleinstehende und Alleinerziehende      6,00 Euro
Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sind beitragsfrei. Der Beitrag wird per Bankeinzug vierteljährlich abgebucht.


§ 6    Sterbegeld
Die Zahlung eines Sterbegeldes erfolgt aus den laufenden Beitragseinnahmen.
Es beträgt für Mitglieder                          100,00 Euro
für Kinder bis zum 24. Lebensjahr              50,00 Euro
(Beschluss vom 16.01.2002).
Anlässlich des Todes einer Nachbarin oder eines Nachbarn werden von der Nachbarschaft keine Sargträger mehr gestellt.
(Beschluss vom 10.01.2011)

§ 7    Präsente zu verschiedenen Anlässen
Ab dem 75. Lebensjahr, danach alle fünf Jahre, wird für Nachbarinnen und Nachbarn ein Geschenkgutschein vom Stadtmarketing in Höhe von 20,00 Euro überreicht.
(Beschluss vom 15.01.2007)

Nachbarinnen und Nachbarn, die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen an den Veranstaltungen der Nachbarschaft nicht mehr teilnehmen können, werden im Dezember eines jeden Jahres vom Vorstand bzw. Festausschuss besucht. Dabei wird ein Präsent in Höhe von 5,00 Euro mitgebracht.
(Beschluss vom 15.01.2007)

Bei „Grüner, Silberner oder Goldener Hochzeit“ wird auf Wunsch des Hochzeitspaares von der Nachbarschaft ein Kranz gebunden, angebracht und später wieder abgenommen. Rosen und Kranz werden von den Nachbarinnen und Nachbarn gebunden.
(Beschluss vom 16.01.2002)
Bei einer „Silbernen und Goldenen Hochzeit“ wird zusätzlich ein Bargeschenk in Höhe von 35,00 Euro gegeben.
Die Hochzeiten sind in einer angemessenen Frist dem Vorstand bzw. Festausschuss vorher bekannt zu machen.
(Beschluss des Vorstandes vom 15.03.2018)

Gesellige Veranstaltungen der Nachbarschaft (Nachbarschaftsfest, Kronenfest, Radtouren, Glühweinabend u.a.) werden jeweils in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des Jahres festgelegt. Je nach Kassenlage werden die Kosten anteilig auf die Teilnehmer umgelegt oder ganz aus der Nachbarschaftskasse übernommen. Gäste haben einen gesonderten Beitrag zu zahlen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(Beschluss vom 16.01.2002)

§ 8 Organe der Nachbarschaft
Die Organe der Nachbarschaft sind:
        1. die Jahreshauptversammlung
        2. der Vorstand
        3. der Festausschuss

§ 9 Jahreshauptversammlung
Beschlussfassendes Organ der Nachbarschaft ist die Jahreshauptversammlung (JHV). Alle Beschlüsse der JHV werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Spätestens im Januar eines Jahres findet eine JHV statt. Dazu ist mit einer Frist von mindestens acht Tagen einzuladen. Die Einladungen können elektronisch (E-Mail usw.) oder schriftlich erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Nachbarschaft. Zusätzlich können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Die JHV mit Wahl des Vorstandes nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht  sowie den Bericht der Kassenprüfer/innen an und fasst den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
            dem/der Vorsitzenden
            dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
            dem/der Schriftführer/in
            dem/der Kassier/in
            dem/der Vorsitzenden des Festauschusses

§ 11 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt alle zwei Jahre auf der JHV. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des/der Vorsitzenden leitet ein vorher bestimmtes anwesendes Nachbarschaftsmitglied. Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn sie vorher ihr Einverständnis zu ihrer evtl. Wahl gegeben haben.  Die Wahl erfolgt durch einfaches Handzeichen. Auf Antrag findet die Wahlhandlung in geheimer Abstimmung statt.


§ 12 Aufgaben des/der Vorsitzenden
Der/Die erste Vorsitzende hat insbesondere die Aufgabe, die Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen zu leiten, sowie die Nachbarschaft nach außen hin zu vertreten. Im Falle der Verhinderung wird er/sie durch den/die zweite/n Vorsitzende/n vertreten.

§ 13 Aufgaben des/der Schriftführers/in
Der/Die Schriftführer/in hat den Ablauf der Versammlungen in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist auf der jeweils nächsten JHV zu genehmigen und zusätzlich vom/von (der) 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 14 Aufgaben des/der Kassierer/in
Der/Die Kassierer/in ist verpflichtet, die Beitragseingänge zu überwachen und auf der zeitlich nächsten JHV einen Kassenbericht abzugeben. Er/Sie hat Mitglieder mit Beitragsrückständen anzusprechen und diese aufzufordern umgehend die rückständigen Beiträge zu begleichen. Der/Die Kassierer/in führt das Kassenbuch.

§ 15 Festausschuss
Die JHV wählt alle zwei Jahre den/die Vorsitzende/n des Festausschusses. Zusätzlich werden auch fünf weitere Mitglieder für zwei Jahre in den Festausschuss gewählt.
Die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Nachbarschaft obliegt dem Festausschuss. Der Vorstand kann ihn dabei beraten und unterstützen.

§ 16 Kassenprüfer/innen
Die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen erfolgt alle zwei Jahre auf der JHV.
Der/Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse der Nachbarschaft regelmäßig vor der JHV zu prüfen. Das Ergebnis ist mündlich mitzuteilen und mit einem Prüfbericht der JHV vorzulegen.

§ 17 Vorzeitiges Ende eines Amtes in der Nachbarschaft
Legt ein Mitglied vom Vorstand oder ein Kassenprüfer sein Amt vorzeitig nieder, so bestimmt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten JHV ein Ersatzmitglied. Scheidet der/die 1. Vorsitzende aus, so vertritt ihn der/die 2. Vorsitzende bis zur nächsten JHV. Bei der nächsten JHV sind dann Neuwahlen durchzuführen.


§ 18 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied der Nachbarschaft verpflichtet sich, die Satzung zu beachten. Mitglieder, die mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können Ansprüche, die sich aus der Satzung ergeben nicht mehr geltend machen.

§ 19 Auflösung der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der Mitglieder dieses beantragen und dieses auf der JHV bzw. einer außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Beschlussfassung auf der JHV 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 20.11.1990 mit den Anhängen 1 – 7 .


Coesfeld, im Januar 2019

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